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Betriebsprüfung nach Tod des Geschäftsinhabers


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Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig. So hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden (8 K 816/20).
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe ihres verstorbenen Vaters geworden waren. Die Söhne führen das Bauunternehmen des Vaters nach dessen Tod nicht weiter. Für mehrere zurückliegende Jahre ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung an. Die Erben legten dagegen Einspruch ein, weil sie der Auffassung waren, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Sie hielten die Betriebsprüfung daher für unzulässig und wandten sich an das Finanzgericht.
Das Hessische FG wies die Klage zurück.
Um bei Unternehmern die Richtigkeit der Buchführung und damit die selbst ermittelte Höhe der Steuern zu überprüfen, würden durch eine Betriebsprüfung zwangsläufig die zurückliegenden Jahre überprüft. Eine spätere Betriebs-einstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.
Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (X B 73/23) eingelegt worden.
Quelle: Hessische FG, Urteil v. 10.5.2023, 8 K 816/20